E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Nichtannahme eines Kitaplatzes kann Verzicht darstellen

Wird ein zumutbarer Betreuungsplatz in einer Kindestagesstätte abgelehnt, so kann darin ein Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz gesehen werden.


In dem entschiedenen Fall lehnten die Eltern einen von der zuständigen Behörde angebotenen Kinderbetreuungsplatz ab, weil ihnen dieser zu weit weg war. Die Behörde wertete die Ablehnung als Verzicht im weiteren Bewerberverfahren.

Insbesondere sei dem Eltern ein zumutbarer Platz angeboten worden und der Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz sei damit erfüllt worden.

An der Erfüllung des Anspruchs ändere auch nichts der Umstand, dass der angebotene Platz nach der Absage der Eltern anderweitig vergeben wurde. Es sei der zuständigen Behörde nicht zumutbar, den freien Platz unbesetzt zu lassen.
 
Verwaltungsgericht Halle, Urteil VG Halle 3 B 175 20 vom 06.03.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-26 wid-29 drtm-bns 2024-12-26