Entscheidend kommt es auf das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft an. Dies kann sich für ein Kind bereits daraus ergeben, dass die Ex-Partnerin für längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind lebte.
In dem entschiedenen Fall, ging es um eine Lebenspartnerschaft zwischen zwei Frauen. Eine der Partnerinnen bekam sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 ein Kind. Nach der Geburt nahmen beide Partnerinnen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben war. Im September 2018 trennte sich das Paar.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil OLG Braunschweig 2 UF 185 19 vom 02.10.2020