Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.
Verstößt ein Elternteil wiederholt gegen das Umgangsrecht, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen.