Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden. Insbesondere ist die Pflicht zur Namenskontinuität zu beachten.
Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil kann gegen eine von einem Vormund beantragte Namensänderung Beschwerde einlegen.