E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Verringerung der Arbeitszeit um einen Ferienmonat

Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um einen ganzen Monat, mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein.

Insbesondere dann, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt werden.

Der Arbeitnehmer handelt insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer zur selben Zeit, gegebenenfalls auch aus denselben Gründen faktisch dauerhaft nicht berücksichtigt werden können und eine Entscheidung über die Urlaubsgewährung nach billigem Ermessen nicht mehr erfolgen kann. Es handelt sich in einem solchen Fall um die Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und damit der Arbeitsvergütung, um eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch besteht, so dass dies ein rechtsmissbräuchliches Verringerungsverlangen darstellt.
 
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil LAG Nuernberg 6 Sa 110 19 vom 27.08.2019
Normen: § 242 BGB
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-04 wid-29 drtm-bns 2024-12-04