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Familiengeld ist bis zu 300 ? bei der VKH anrechnungsfrei

Ist jemand nicht im Stande, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, so kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen.


Verfahrenskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht im Stande ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

Das Bayerische Familiengeld unterfällt als vergleichbare Landesleistung dieser Regelung und bleibt deshalb als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe unberücksichtigt, soweit es zusammen mit den weiteren in dieser Vorschrift genannten Leistungen monatlich 300 ? nicht übersteigt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 537 19 vom 20.05.2020
[bns]
 

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