E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei einem Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes

Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

Hat ein Kind in einem gerichtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht und wird daher ein Ergänzungspfleger zum Zweck der Ausübung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts bestellt, so begründet es das Elternrecht nicht, dass zuvor die Aussagebereitschaft des Kindes festgestellt werden muss.

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Ergänzungspfleger die Aussagebereitschaft des Kindes erörtert, um die behördliche Inanspruchnahme des Kindes vor dem Hintergrund des belastenden strafrechtlichen Verfahrens so gering wie möglich zu halten.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 2392 19 vom 31.03.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28