E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger aller Rechte und Pflichten

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.

Der Erbe wird dann Rechtsnachfolger aller Rechte und Pflichten.
Treten beim Tod des Mieters keine Personen in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Tritt ein Erbe nach dem Erbfall in das bestehende Mietverhältnis des Erblassers ein, so ist er verpflichtet, entweder die Miete fortan zu entrichten oder die Wohnung des Erblassers zu räumen. Eine persönliche Haftung tritt dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nicht nachkommt. In diesem Fall muss der Erbe dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 138 18 vom 25.09.2019
Normen: § 564 BGB
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24