Tätigt ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat.
Aus einer von den Eheleuten einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses lässt sich nicht zwingend darauf schließen, ob der Darlehensnehmer im Verhältnis zu dem anderen Ehepartner die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte.
Normen: BGB §§ 426 Abs. 1, 748