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Geltendmachung eines Befreiungsanspruchs von geleisteten Sicherheiten unterliegt den Einschränkungen der Nachwirkung der Ehe

Leistet ein Ehegatte dem anderen Sicherheit für einen Bankkredit, kann mangels besonderer Abreden der Ehegatten - etwa zu einer Ehegatteninnengesellschaft - das durch die Sicherung von Krediten zu Gunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln sein.


Bei der Einräumung von dinglichen Sicherheiten, kann der Sicherheit leistende Ehegatte daher nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben. Sie folgen insbesondere daraus, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt. Schon die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in der Art erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann.

Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 61 13 vom 04.03.2015
Normen: BGB §§ 670, 671, 1353 Abs. 1 S. 2
[bns]
 

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