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Halbwaisenrente nach Tod des Großvaters

Haben die Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen und überwiegend unterhalten, kann diesem nach dem Tod eines Großelternteils ein Anspruch auf Halbwaisenrente zustehen.


Zu dieser Entscheidung gelangte das Dortmunder Sozialgericht im Fall eines Säuglings, dessen Eltern bei der Geburt erst 15 Jahre alt waren. Die Großeltern väterlicherseits hatten das Enkelkind in ihrem Haushalt aufgenommen, wo es überwiegend lebte und von diesen betreut wurde. Auch die Ausstattung des Kindes war zum Großteil von den Großeltern übernommen worden. Das sich in einem deutlich geringeren Umfang auch die Mutter bzw. deren Eltern um das Kind kümmerten, war vor diesem Hintergrund unbeachtlich, weshalb dem Enkelkind nach dem Tod des Großvaters väterlicherseits ein Anspruch auf Halbwaisenrente zu gewähren war.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 15 2 R 155 06 vom 22.04.2009
Normen: § 48 I, III SGB VI
[bns]
 

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