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Vereinfachtes Verfahren bei gewährten Sozialleistungen unzulässig

Die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem gestellten Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wirklich zugrunde liegende Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.


Werden für ein Kind Sozialleistungen erbracht, so kann sich der Unterhaltsverpflichtete auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens berufen, mithin handelt es sich in einem solchen Fall um einen nicht behebbaren Mangel.

Eine Berufung auf die Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich, da im Beschwerdeverfahren auch neue Tatsachen vorgebracht werden können.
 
Oberlandesgericht Jena , Urteil OLG Jena 1 WF 590 12 vom 28.01.2013
Normen: FamFG §§ 252 I Nr. 1, 250 I nr. 12
[bns]
 

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