E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Gewöhnlicher Aufenthalt in Kanada trotz fortbestehender Wohnsitzmeldung in Deutschland

Für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes kommt es auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes an.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, wo das Kind schwerpunktmäßig in sozialer und familiärer Hinsicht integriert ist.

In dem entschiedenen Fall zog eine Mutter nach der Geburt ihres Kindes zum leiblichen Vater nach Kanada, wo die Eltern anschließend heirateten. In Deutschalnd hielt sich die Mutter für einige Wochen im Jahr auf. Nach zwei Jahren beabsichtigte die Mutter mit ihrem Kind wieder dauerhaft in Deutschland zu wohnen. Der Vater berief sich auf eine Verletzung seines Sorgerechts.
Das Gericht entschied, dass das Kind seinen dauerhaften Aufenthalt in Kanada hat. Dem stehen eine fortbestehende Wohnsitzmeldung und regelmäßige Besuche in Deutschland nicht entgegen.
 
Oberlandesgericht Hamm , Urteil OLG Hamm 11 UF 240 11 vom 15.12.2011
Normen: HKÜ Art. 4 S. 1, 8, 13 I; KSÜ Art. 20, 16; IntFamRVG §§ 24, 44; FamFG §§ 58 ff.
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-22 wid-29 drtm-bns 2024-11-22