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Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für Hort, Kindergarten und Umgang im Rahmen des Ehegattenunterhalts

Trägt der betreuende Elternteil die Kosten für den Besuch eines Hortes durch das Kind, so sind diese Kosten erwerbsmindernd zu berücksichtigen und als Betreuungskosten vom Einkommen abzuziehen, mithin dient der Besuch eines Hortes dazu, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbsmöglichkeit zu ermöglichen.


Kosten für einen Kindergartenbesuch sind im vollen Umfang vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzusetzen, sofern diese von dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Einvernehmen mit dem betreuenden Elternteil voll bezahlt werden.

Die Abzugsfähigkeit angemessener Umgangskosten vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist insoweit zu berücksichtigen, als dass der Unterhaltspflichtige nicht durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den abzuziehenden Kindesunterhalt entlastet wird.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 47 10 vom 18.01.2011
Normen: BGB §§ 1570, 1573 II, 1578 I, 1578b
[bns]
 

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