Samenspende war bisher rechtlich ein heikles Thema: Denn Kinder, die infolge einer Samenspende gezeugt wurden, konnten bisher tatsächlich nur recht schwer herausfinden, wer ihr leiblicher Vater ist. Die Abstammung und Details der eigenen Identität blieben deshalb oft ungeklärt. Gleichzeitig sahen sich Samenspender einem zumindest theoretischen Risiko ausgesetzt, dass leibliche Kinder aus Samenspenden erbrechtliche Ansprüche geltend machen können oder Unterhalt fordern.
Diese beiden rechtlichen Aspekte der Samenspende in Deutschland sind nun seit dem 01.07.2018 zuverlässig im Samenspenderregistergesetz (SaRegG) und in einer neuen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geklärt worden.
Konnten Kinder, die aus einer Samenspende gezeugt wurden, bisher kaum herausfinden, wer ihr leiblicher Vater ist, können diese Kinder künftig beim zentralen Samenspenderregister Auskunft über ihre Abstammung verlangen. Denn Samenbanken in Deutschland müssen künftig Stammdaten (Name, Anschrift, Alter) des Spenders zu den Samenspenden speichern – andernfalls droht den Samenbanken ein Bußgeld. Diese und ggfs. zusätzliche freiwillige Angaben werden dann beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im sog. Samenspenderregister gespeichert.
Außerdem werden Daten der Mutter erfasst, denn auch Frauen, die eine Samenspende nutzen, werden mit Stammdaten und Geburtstermin des aus der Spende entstandenen Kindes gespeichert. Denn Frauen, die Samen aus einer deutschen Samenbank für die Zeugung eines Kindes haben wollen, müssen ab sofort einverstanden sein, dass solche Daten erfasst und im Samenspenderregister gespeichert werden.
Kinder, die vor dem 01.07.2018 in Folge einer Samenspende gezeugt werden, können leider nicht nach dem Samenspenderregistergesetz Auskunft verlangen, wer ihr leiblicher Vater ist. Nur Kinder, die nach dem 01.07.2018 aus einer Samenspende gezeugt wurden, haben künftig einen Auskunftsanspruch und müssen dafür außerdem 16 Jahre alt sein. Bis derartige Auskünfte erteilt werden müssen, werden also noch mindestens gut 17 Jahre vergehen. Aber auch gesetzliche Vertreter von Kindern, die nach dem 01.07.2018 aus einer Samenspende gezeugt wurden, können sich mit einem Auskunftsverlangen an das DIMDI wenden. Das wird in den nächsten Jahren wohl häufiger der Fall sein.
Neben diesem Auskunftsanspruch nach dem SaRegG wurde allerdings auch eine weitere Rechtsfrage im Zusammenhang mit Samenspende geklärt. Dafür wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) angepasst. In §1600d IV BGB ist nun eindeutig geklärt, dass eine Feststellung der rechtlichen Vaterschaft nicht möglich ist, wenn ein Kind infolge einer Samenspende gezeugt wurde.
Welche Bedeutung das hat? Eine große! Denn war bisher theoretisch denkbar, dass das Kind eines Samenspenders sein Erbe ist, Unterhaltsansprüche gegen den Samenspender hat und der Vater sorgeberechtigt und verpflichtet ist, ist das nun auch theoretisch nicht mehr möglich. Samenspender müssen nun also eindeutig keine Erb- oder Unterhaltsansprüche von Kindern „fürchten“, die mit ihrer Samenspende gezeugt wurden.
Falls Sie wissen wollen, welche Rechte Sie haben, wenn Sie ggfs. mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden – sprechen Sie mich gerne an! Falls Sie planen, mithilfe einer Samenspende in der nächsten Zeit eine Familie zu gründen – sprechen Sie mich ebenfalls gerne an! Als Rechtsanwalt für Familienrecht kläre ich gerne für Sie, wie Ihre individuelle Rechtslage ist.