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12.10.2016

Zugewinnausgleich und Scheidung: Was, wann, wie?

Geht eine Ehe in die Brüche und steht die Scheidung vor der Tür, gibt es zwischen Noch-Eheleuten oft Streit, z. B. um das Sorgerecht für Kinder, Unterhalt und in vielen Fällen auch um den sogenannten Zugewinnausgleich.

Um Zugewinnausgleich geht es bei einer Scheidung aber nur, wenn die Ehepartner nicht in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben, also der gesetzliche Güterstand „Zugewinngemeinschaft“ noch besteht. Ist das der Fall, wird bei einer Scheidung der Vermögenszuwachs während der Ehe bei beiden Partnern als „Zugewinn“ ermittelt und gleichmäßig auf die Ehepartner verteilt.

Zugewinnausgleich bei Scheidung: So wird er berechnet

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist dabei davon abhängig, um wie viel beide Partner ihr Vermögen während der Ehe vermehrt haben und wie groß der Unterschied zwischen dem Vermögenszuwachs des einen Partners und dem Vermögenszuwachs des anderen Partners ist.

Um den Anspruch auf Zugewinnausgleich berechnen zu können, muss zuerst ermittelt werden, um wie viel das Vermögen beider Partner seit der Heirat jeweils gewachsen ist. Dafür muss das Anfangsvermögen – also das Vermögen bei der Hochzeit – dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung (Endvermögen) gegenübergestellt werden. Der Unterscheid zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn eines jeden Partners.

Anschließend vergleicht man diese Zugewinn-Beträge: Wer während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Partner die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnbeträgen als Zugewinnausgleich zahlen, wenn nicht im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde.

Ein Beispiel: Besitzt ein Mann bei der Heirat kein Vermögen, bei Scheidung 100.000 €, beläuft sich sein Zugewinn auf 100.000 €. Verfügt die Frau bei Eheschließung über 80.000 €, bei Scheidung über 90.000 €, beläuft sich ihr Zugewinn auf 10.000 €. Sein Zugewinn ist damit um 90.000 € höher als ihr Zugewinn. Wurde keine Gütertrennung vereinbart, steht ihr die Hälfte davon als Zugewinnausgleich zu (45.000 €).

Was zählt zum „Zugewinn“?

Grundsätzlich zählt jeder Vermögenszuwachs, der während einer Ehe entsteht, zum Zugewinn. Ausgenommen davon werden aber Vermögenszuwächse, die nur einem Ehegatten zugedacht sind. Das gilt vor allem für Erbschaften oder für Schenkungen, die für nur einen Ehepartner gedacht sind bzw. waren. Vor allem Schenkungen von Eltern an ihr Kind im Wege eines „Vorab-Erbe“ zählen nicht zum ausgleichspflichtigen Vermögenszuwachs beim Zugewinnausgleich. Erbschaften oder Vorab-Erbschaften müssen also bei der Berechnung des Zugewinns im Endvermögen nicht berücksichtigt werden.

Fallen allerdings andere (größere) Summen während der Ehe an, wie z. B. bei Erwerb von Wertpapieren oder Immobilien, gewinnt ein Partner im Lotto, erhält er eine Abfindung vom Arbeitgeber oder wird eine Versicherungsleistung fällig, sind solche Vermögenszuwächse beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, wenn das Vermögen am Ende der Ehe noch vorhanden ist. Das Gleiche gilt i. Ü. auch für Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen während der Ehe.

Kein Zugewinnausgleich ohne Antrag!

Der Zugewinnausgleich wird im Scheidungsverfahren nicht immer und nicht ohne entsprechenden Antrag durchgeführt. Jedenfalls ein Noch-Ehegatte muss die Feststellung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich beantragen. Das ist zwingende Voraussetzung für das Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht.

Rechtzeitig Klarheit schaffen über Zugewinn

Der Zugewinnausgleich ist oft ein echter Zankapfel im Scheidungsverfahren. Denn hier geht es nicht selten um relativ viel Geld. Steht bei Ihnen eine Scheidung an, lohnt es sich deswegen bereits im Vorfeld, zu ermitteln, welche Ansprüche auf Zugewinnausgleich welcher Partner hat und durchsetzen kann. Schaffen Sie deshalb Klarheit – lassen Sie sich beraten! Ich beantworte gerne alle Ihre Fragen zum Zugewinnausgleich und vertrete Sie im Scheidungsverfahren – auch vor Gericht! Kontaktieren Sie mich unter 0211 / 41610400 oder per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de

 

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